Hi,
da der BGH offensichtlich den BVerfG folgt, dürfte die Pflicht zur Rechtmittelbelehrung nicht für jede Entscheidung gelten, sondern nur in den Fällen, in denen kein Anwaltszwang besteht.
.... Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hierzu gehört eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um unzumutbare Schwierigkeiten auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. So verhält es sich, wenn die Erfordernisse eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der Rechtsmittelsuchende werde sich in zumutbarer Weise hierüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Das gilt namentlich für Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (BVerfGE, 93, 99, 108).
Damit dürften beim Amtsgericht zukünftig zumindest in den Fällen, in denen Naturalparteien auftauchen, Rechtsmittelbelehrungen erforderlich werden.
Zwingend finde ich das Ergebnis des BGHs übrigens nicht, denn von mündigen Bürgern kann eigentlich erwartet werden, dass sie sich über die Rechtsbehelfe informieren (z.B. Telefonanruf beim AG, kurzer Blick ins Internet o.ä.). Wer das nicht schafft dürfte auch Schwierigkeiten mit der Abfassung der Rechtsmittelschrift haben. Außerdem erstaunt mich, dass in den letzen knapp 60 Jahren (!) keiner bemerkt hat, dass sich das Gebot der Rechtsmittelbelehrungen direkt aus der Verfassung ergibt ....
Gruß
Rifo-Admin